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   ArbG Berlin, 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20   

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https://dejure.org/2020,17737
ArbG Berlin, 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20 (https://dejure.org/2020,17737)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20 (https://dejure.org/2020,17737)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 11. März 2020 - 60 Ga 1471/20 (https://dejure.org/2020,17737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Pflicht des Arbeitnehmers im Wege des Eilverfahrens gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens durch den Arbeitgeber vorzugehen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20
    Diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes bestehen im Wesentlichen in der Wiedergabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03. Dezember 2014 (- 2 A 3.13 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2015, Seite 1066, unter 1 b) der Gründe).

    Der Verfügungsgrund für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 22 , BVerwGE 151, 14 ) .

    Primärrechtsschutz ist mithin im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen (vgl. BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 23 , BVerwGE 151, 14 ) .

    cc) Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (vgl. BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - Rn. 24 , BVerwGE 151, 14 ) .

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Monatsfrist für das öffentliche Dienstrecht aus dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem (vgl. § 126 Abs. 2 BBG , § 54 Abs. 2 BeamtStG , § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) abgeleitet ( BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - aaO) .

    Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt ( BVerwG 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - aaO) .

  • BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20
    Bricht der öffentliche Arbeitgeber ein Stellenbesetzungsverfahren ab, obliegt dem Bewerber/der Bewerberin nicht, gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch einstweilige Verfügung vorzugehen (gegen Bundesarbeitsgericht vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Arbeitsgerichtliche Praxis Nr. 79 zu Art. 33 GG).(Rn.50).

    Soweit der Verfügungskläger dies anders sieht stützt er sich allein auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. Dezember 2017 (- 9 AZR 152/17 - Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 79 zu Artikel 33 GG, unter II.3.f) der Gründe).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20
    Sie folgt damit anderen Grundsätzen als die dem Dienstherrn bzw. dem öffentlichen Arbeitgeber vor der endgültigen Besetzung der begehrten Stelle mit einem Konkurrenten auferlegte Wartefrist, mit der die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber erst ermöglicht werden soll (vgl. BVerfG 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Rn. 18 , BVerfGK 11, 398 ) .
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20
    Hat der Bewerber von der Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, überhaupt keinen Gebrauch gemacht, ist er von anschließenden Schadensersatzansprüchen in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ( BVerwG 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Rn. 12 , BVerwGE 145, 185 ) .".
  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03

    Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.03.2020 - 60 Ga 1471/20
    Es sind darunter alle Rechtsbehelfe zu begreifen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen; auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden zählen hierzu (BGH vom 08.01.2004 - III ZR 39/03 - Neue Juristische Wochenschrift - Rechtssprechungsreport 2004, Seiten 706 bis 708, unter II.2.a) der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
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